Jakab Éva

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A szellemi alkotások védelmének kialakulása Európában


Otto von Gierke: Deutsches Privatrecht659 Viertes Kapitel: Persönlichkeitsrechte – Erster Titel: Die Persönlichkeitsrechte überhaupt

  1. Begriff. „Persönlichkeitsrechte“ nennen wir Rechte, die ihrem Subjekte die Herrschaft über einen Bestandtheil der eignen Persönlichkeitssphäre gewährleisten. Mit diesem Namen werden sie als „Recht an der eignen Person“ gekennzeichnet und somit durch den Hinweis auf die Besonderheit ihres Objektes von allen anderen Rechten unterschieden … Von Manchen werden sie in gleichem Sinne, jedoch mit nicht glücklicher Wortbildung „Individualrecht“ genannt. Sie gehören zu den „absoluten“ Rechten und enthalten daher „Verbietungsrechte“ gegen Jeden, der unbefugt in den von ihnen abgegrenzten Herrschaftsbereich eingreift. Der Hinweis auf dieses ihnen mit anderen Rechten gemeinsame Merkmal reicht […] zur Bestimmung ihres Begriffes nicht aus.
    Die Persönlichkeitsrechte unterscheiden sich als besondere Privatrechte von dem allgemeinen Rechte der Persönlichkeit, das in dem von der Rechtsordnung gewährleisteten allgemeinen Anspruche besteht, als Person zu gelten. […] Das Recht der Persönlichkeit ist ein subjektives Recht und muß von Jedermann anerkannt und geachtet werden. Es ist das einheitliche subjektive Grundrecht, das alle besonderen subjektiven Rechte fundamentiert und in sie alle hineinreicht, das daher so gut die öffentlichen Rechte wie die Privatrechte und so gut die Rechte an Sachen wie die Rechte an Personen trägt und begleitet. Inwieweit aber aus ihm besondere Rechte herauswachsen oder in ihm der Stoff zu solchen Rechten unausgeschieden stecken bleibt, darüber entscheidet die rechtsgeschichtliche Entwicklung. Und diese Entscheidung ist gerade hinsichtlich der Rechte an der eignen Person im römischen und in unserem Rechte ungleich ausgefallen.
    Das römische Recht hat besondere Rechte an der eignen Person nicht ausgeprägt oder doch nicht bewußt anerkannt. Insoweit solche Rechte stofflich überhaupt vorhanden waren, traten sie aus dem allgemeinen Rechte der Persönlichkeit nicht heraus. Das Bedürfniß ihres privatrechtlichen Schutzes wurde durch die auf den allgemeinen Schutz der Persönlichkeit gerichteten Aktionen und namentlich in umfassender Weise durch die actio injuriarum befriedigt.
    Im deutschen und modernen Recht dagegen sind zahlreiche Typen von Rechten an der eignen Person zu selbständiger Ausgestaltung gelangt. Manche von ihnen sind durch die neuere Gesetzgebung in ihrem Sonderdasein so befestigt, daß die sich von dem allgemeinen Rechte der Persönlichkeit nicht minder scharf abheben, als das Eigenthum oder die väterliche Gewalt. Die Persönlichkeitsrechte müssen daher auch begrifflich heute als eine eigne Kategorie der besonderen Rechte anerkannt werden und fordern gebieterisch die ihnen gebührende Stelle im System.
    Vieles freilich ist hier noch im Werden. Darum sind die Grenzen zwischen den besonderen Persönlichkeitsrechten und dem allgemeinen Rechte der Persönlichkeit zum Theil fließend und unsicher. Jedesfalls erschöpfen die in feste gesetzliche Form gegossenen Persönlichkeitsrechte nicht den an sich hierfür geeigneten Stoff. Vielmehr lassen sie empfindliche Lücken. Zur Ausfüllung solcher Lücken muß da, wo das Rechtsbewußtsein der Gegenwart dies heischt, auf das allgemeine Recht der Persönlichkeit zurückgegriffen werden, bis aus ihm ein neues besonderes Recht herausgeholt ist.
  2. Wesen. Vermöge der Bestimmung ihres Objektes durch Heraushebung eines Bestandtheiles der eignen Persönlichkeitssphäre bilden die Persönlichkeitsrechte in gleicher Weise, wie die dinglichen Rechte, die Forderungsrechte oder die Familienrechte, eine durch gemeinsame Merkmale ausgezeichnete Gattung von Rechten. Diese Gattung umfasst aber mancherlei Arten und Unterarten, die in Folge der ungleichen Beschaffenheit der durch sie verselbständigten Theile der Persönlichkeitssphäre noch weiter auseinander streben, als dies bei den meisten anderen Gattungen der Rechte der Fall ist. Sind es doch Persönlichkeitsgüter von sehr verschiedenem Range und sehr verschiedener Natur, die als Gegenstände solcher Rechte erscheinen: bald die höchsten äußeren Güter des Menschen, wie Leben, Freiheit oder Ehre, bald bloße Namen und Zeichen; bald die Bedingungen, bald die Erfolge einer besonderen Thätigkeit; bald von außen empfangene Vergünstigungen, bald die Erzeugnisse eigenster geistiger Schöpferkraft.
    1. Die Persönlichkeitsrechte sind Privatrechte. Sie sind ja gerade darauf angelegt, der Person in ihrem Fürsichsein einen eignen Bereich ihres Selbst zu sichern. Der Staat schützt sie in erheblichem Umfange durch die Strafrechtsordnung und gewährt ihnen zugleich in mannigfacher Weise seinen Verwaltungsschutz. Grundsätzlich aber sind sie auch durch Klage geschützt, indem sie als absolute Privatrechte einen im Wege des Civilprozesses durchsetzbaren Anspruch gegen Jedermann auf Anerkennung und auf Unterlassung von Eingriffen und im Falle ihrer Verletzung auf Wiederherstellung oder Ersatz gewähren. Wo der staatliche Schutz versagt, tritt gerade zu ihrem Schutze das Recht der Selbsthilfe im vollsten Maße in Kraft.
    2. Die Persönlichkeitsrechte sind als solche keine Vermögensrechte. Sie können jedoch gleich den Rechten an anderer Persönlichkeit (den Familienrechten, den Körperschaftsrechten u.s.w.) einen vermögensrechtlichen Inhalt aus sich entfalten oder in sich aufnehmen. In dem Maße, in dem ihr so erlangter Vermögenswerth in den Vordergrund tritt, werden sie einer vermögensrechtlichen Ordnung zugänglich. Immer aber bleibt ihr personenrechtlicher Kern unversehrt. Auch kann ihr vermögensrechtlicher Inhalt oder ein Theil desselben zwar bis zu einem gewissen Grade verselbständigt, niemals jedoch völlig aus dem Zusammenhange des in dem personenrechtlichen Kerne geeinten Ganzen gelöst werden.
      Manche Persönlichkeitsrechte sind somit zugleich Vermögensrechte. Insoweit erscheinen sie als „absolute Vermögensrechte“, als „Rechte an unkörperlichen Sachen“ oder, wie man neuerdings zu sagen pflegt, als „Immaterialgüterrechte“. Mag jedoch diese Seite ihres Wesens noch so kräftig entwickelt sein, so darf man doch weder in dem vermögensrechtlichen Bestandtheile den Kern des Rechtes erblicken noch auch den vermögensrechtlichen Bestandtheil als ein durchaus selbständiges Recht von dem Persönlichkeitsrechte abtrennen.
    3. Die Persönlichkeitsrechte sind an sich höchstpersönliche Rechte, die in einer bestimmten Person entstehen, an sie gebunden bleiben und mit ihr untergehen. Allein in dem Maße, in dem ihr Gegenstand als unkörperliche Sache einen selbständigen objektiven Bestand gewinnt, … können sie mancherlei Abwandlungen ihres höchstpersönlichen Wesens erfahren.
      1. Entstehung. Die obersten Persönlichkeitsrechte entstehen als allgemeine gesetzliche Rechte mit der Persönlichkeit selbst. Andere treten als besondere gesetzliche Rechte mit dem Erwerbe der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personenklasse ein. Wieder andere werden individuell erworben. Ihr Erwerbstitel kann ein vom Willen unabhängiger Vorgang oder eine fremde Handlung (öffentliche oder private Verleihung) oder eine eigne Willensthat (Aneignung oder Schöpfung) sein. Im letzteren Falle muß jedoch bei manchen Persönlichkeitsrechten eine öffentliche Feststellung (z. B. Registereintrag) hinzutreten, damit ihr Erwerb, sei es überhaupt, sei es mit voller Wirksamkeit, erfolge.
      2. Uebertragung. Die Persönlichkeitsrechte sind an sich unübertragbar. Manche Persönlichkeitsrechte können jedoch ganz oder theilweise der Ausübung nach, manche sogar der Substanz nach auf eine andere Person übertragen werden. Einzelne Persönlichkeitsrechte sind zwar nicht für sich, wohl aber in Verbindung mit einem anderen Rechte, zu dem sie in ein Abhängigkeitsverhältnis gesetzt sind, der Uebertragung fähig. Dahin gehören die als Realrechte mit einem Grundstücke verknüpften Persönlichkeitsrechte. Desgleichen die Persönlichkeitsrechte, die mit einem Geschäftsbetriebe verbunden sind.
        Insoweit eine Uebertragung stattfindet, geht durch sie das Persönlichkeitsrecht in eine andere Persönlichkeitssphäre über und wird für deren Subjekt zu einem Rechte an seiner eignen Person. Im Falle einer konstitutiven Uebertragung entsteht aus dem mit vermidertem Inhalte beim Veräußerer zurückbleibenden Persönlichkeitsrechte ein neues Persönlichkeitsrecht, das die Persönlichkeitssphäre des Erwerbers erweitert und zu seinem Mutterrechte in einem ähnlichen Verhältnisse steht, wie ein begrenztes dingliches Recht zum Eigenthum.
      3. Beendigung. Die Persönlichkeitsrechte enden an sich mit dem Wegfalle der Person, in der sie entstanden sind.
        Doch gibt es vererbliche Persönlichkeitsrechte. Auch sie sind indeß der Regel nach nicht ewig. Vielmehr überlegen manche (wie das gewöhnliche Urhaberrecht) ihr ursprüngliches Subjekt nur während eines bestimmten Zeitraumes. Andere (wie das Erfinderrecht und manche Urheberrechte) sind in ihrer Lebensdauer von vornherein begrenzt. Einzelne Persönlichkeitsrechte aber können dauernd fortbestehen. Insbesondere sind die einem Grundstücke oder einem Geschäftsbetriebe anhaftenden Persönlichkeitsrechte regelmäßig unbefristet.
        Andrerseits können Persönlichkeitsrechte schon vor dem Wegfalle der Person, in der sie entstanden sind, erlöschen. Selbst die obersten Persönlichkeitsrechte können ganz oder theilweise verwirkt werden. Andere Persönlichkeitsrechte gehen nicht nur durch Verwirkung, sondern auch durch Verzicht unter. Die mit einem Grundstücke verbundenen Persönlichkeitsrechte enden durch Untergang des Grundstückes, die an ein Geschäftsvermögen geknüpften Persönlichkeitsrechte durch Wegfall des Geschäftes. Endlich erlöschen die von vornherein zeitlich begrenzten Persönlichkeitsrechte auch dann, wenn ihr ursprüngliches Subjekt noch vorhanden ist, durch Zeitablauf.
659 Gierke 1895: 702–704.

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Kiadó: Akadémiai Kiadó

Online megjelenés éve: 2017

ISBN: 978 963 454 129 5

A szellemi alkotások védelme a társadalom és a jog központi problémája a modern információs társadalomban, amikor a szellemi termékek megjelenési formája a technika rohamos fejlődésével párhuzamosan alig követhető ütemben változik. Az új kihívásokra csak a kérdéskör alapos, a történelmi gyökereket is feltáró elemzése révén fogalmazhatók meg adekvát válaszok.

A szellemi alkotások jogának legizgalmasabb kérdései közé tartozik a szellemi termék és alkotója közti viszony és annak forgalomképessége. Az angol és a német jogrendszerben két egymástól lényegesen eltérő, de önmagában következetes és jól működő modell alakult ki. A kötet a könyvnyomtatás korai történetétől a 19. század végéig követi nyomon a technikai fejlődés, a szellemi áramlatok és a jogi-dogmatikai érvelések izgalmas összjátékát, és a szerzői jog szabályozását máig meghatározó, alapvető filozófiai és jogi tanokat olvasmányos formában, az eredeti források alapján mutatja be.

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