Jakab Éva

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A szellemi alkotások védelmének kialakulása Európában


Josef Kohler: Immaterialgüterrecht und geistiges Eigentum660

  1. Das Immaterialgüterrecht hat dasjenige angenommen, was die Lehre vom geistigen Eigentum richtiges hatte und hat die Unrichtigkeiten jener Lehre abgeworfen. Darüber ist folgendes zu bemerken.
  2. Eigentum ist, was mir eigen ist, und eigen ist, was mir allein zugehört; dieser Gedanke hat die germanische Terminologie und Begriffswelt beherrscht. Zu eigen sein kann alles, was nicht kraft seiner sonderartigen Selbständigkeit der Herrschaft des einzelnen widerstrebt. Eigen kann daher ein Strumpfband sein, wie ein Steuerrecht, wie das Recht, meine Mauer auf das Nachbargrundstück zu legen. Und so kam der germanische Geist dazu, auch vom Eigentum an sich selbst, vom Eigentum am Namen, vom Eigentum an geistigen Erzeugnissen zu sprechen; womit man nur das bezeichnen wollte, daß diese Dinge ihrem Träger zugehören, daß er ein alleiniges Recht hat, sie nach bestimmten Richtungen auszunutzen, auszubeuten und als ihr Herr aufzutreten.
    Dieser Gedanke ist sehr fruchtbar gewesen. Von dem gesetzlich anerkannten Eigentum, dem Eigentum im eigentlichen Sinn, spannte man seine Fühler nach allen Seiten hin, und überall verstand man es, Befugnisse rechtlich zu gründen, für welche es an einer gesetzlichen Bestätigung fehlte. Das Rechtsleben hat das unaufhaltsame Bedürfnis, daß seine Erfordernisse verwirklicht werden, und die Verwirklichung dieser Erfordernisse ist die Hauptaufgabe des Juristen.
    Allerdings war dies ein theoretischer Nihilismus, der mit einem unausgebildeten Begriffe hantierte. Allein ein solches theoretisches Nichts, welches uns gestattet, die Ergebnisse des Rechtslebens ohne jede Schranke naiv auf uns einwirken und unser Gefühl beeinflussen zu lassen, hatte den Vorteil, daß das Rechtsbewusstsein in der Lage war, die einmal gewonnenen Ergebnisse des Rechts auf verwandte Gebiete zu übertragen und Dinge zu erfassen, welche bisher nicht im Bereiche der rechtlichen Durchbildung gelegen waren. Denn bietet die Theorie dem Rechtsinhalte keine Schranken, so kann er seinen Blütenstaub über die fernsten Gebiete verbreiten und Dinge rechtlich befruchten, die bisher dem juristischen Verstande fern gelegen waren. Und je weniger die Praxis das Recht geformt findet, desto mehr ist sie in der Lage, es so zu formen, wie es der Fortschritt des Volkslebens und der im Volksleben herrschende Geist erfordert.
    Und so hat der Gedanke des geistigen Eigentums fruchtbar gewirkt. In Zeiten, wo man nichts von Autorgesetzen wußte, oder wo die Autorgesetze auf ihren staatlichen Kreis beschränkt waren, hat der Gedanke des geistigen Eigentums die Juristen und Nichtjuristen dahin geführt, die schriftstellerische Freibeuterei als ein Unrecht, als eine Art von Diebstahl zu betrachten und es als selbstverständlich zu erklären, daß der Autor der Herr seines Werkes sei. Verhältnismäßig dürftig war es, was die Gesetzgebung seit dem 16. Jahrhundert bis in die neuere Zeit den Autoren bot; es war daher sehr erfreulich, daß die Idee hinzutrat, daß der Autor der Eigentümer seiner Handschrift oder seiner Ideen sei.
  3. Nun trat die begriffsbildende Lehre heran und tadelte an dem Begriff des geistigen Eigentums herum. Es ist nun eine hohe, ja es ist eine der höchsten Aufgaben der bildenden Wissenschaft, zu gestalten und eine rechtliche Einrichtung auf ihre verschiedenen Wirkungen und Gegenwirkungen hin zu prüfen und die verschiedenen Wirkungsfähigkeiten und Wirkungsmöglichkeiten in einem Bilde, zur Darstellung zu bringen. Allein die Begriffsbildung darf nicht zu toter Begriffsverehrung werden; es hat eine Zeit gegeben, wo man die oft sehr unvollkommenen Bildungen als selbständige Wesen betrachtete, welche ein- und für allemal das Rechtsleben beherrschten; man hat geglaubt, es gäbe nichts im Recht, das nicht schon jetzt gestaltbar sei, es liege nichts außerhalb unseres heutigen Bildungsvermögens und in unseren Begriffen sei die ganze Welt enthalten. Dabei verkannte man aber, daß wir in der Rechtsgestaltung vielfach erst in den Anfängen stehen. Wir sind heutzutage weit entfernt von jenem Selbstbewußtsein einer früheren Zeit, welche vermeinte, die Wissenschaft habe das ganze Recht so eingefasst, daß die Rechtspflege nur aus dem Füllhorn der Lehrbücher herauszuschöpfen habe, was sie brauche.
    Denn daß wir in vielem noch mit der Begriffsbildung im Rückstande sind und die Rechtspflege ohne Begriffsbildung auskommen muß, wer will das leugnen, der die neuzeitliche Wissenschaft überschaut? In der Prozeßwissenschaft haben wir die Gestaltung erst begonnen; im öffentlichen Recht ist erst ein leiser Anfang der Begriffsbildung gegeben; und auf sehr wichtigen Gebieten des Privatrechts, z. B. auf dem Gebiet des Aktienrechts, bewegen sich viele unserer Bildungen noch auf recht jugendlichen Bahnen, und ebenso steht die Gestaltung so mancher germanischer Einrichtungen noch im Anfangsdasein, weil es oft an geschichtlichem Sinn oder an bildendem Geiste gefehlt hat. Und so war es der größte Fehler, daß man zur Zeit, als der Irrtum des geistigen Eigentums erkannt wurde, die ganze lebensvolle Einrichtung des Autorrechts dem wissenschaftlichen Tode weihen wollte.
  4. Es ist ja anzuerkennen, daß der Begriff, den man mit dem Ausdruck „geistiges Eigentum“ zu kennzeichnen pflegt, außerordentlich viel zu wünschen übrig läßt. Der Begriff „Eigentum“ in dem Sinne des „Gehörens“, des „ein Recht haben“ ist in einer fortgeschrittenen Technik der Rechtslehre nicht verwendbar: denn es fehlt dem Begriff an der nötigen Besonderheit und Abgrenzung. Das „Gehören“ kann ja ein unendlich mannigfaltiges sein, vom „Gehören“ des Namens bis zum „Gehören“ des kleinen Fingers, bis zum „Gehören“ der Wasserröhre, die mir das Wasser vom öffentlichen Brunnen in die Wohnung leitet. Es ist das ein Begriff, so vielseitig und schillernd, daß mit ihm ebensowenig zu bestimmten besondersartigen Bildungen zu gelangen ist, als etwa mit den Begriffen Wasser, Feuer, Luft und Erde, durch welche man ehedem die Dinge der Welt begreifen und erfassen wollte. Das Autorrecht als Eigentumsrecht nimmt sich etwa so aus, wie das Leuchtgas als Luft und die flüssige Kohlensäure als Wasser. Mit dieser Gestaltungsweise läßt sich auf die Dauer nicht durchkommen. Darum hat die deutsche Wissenschaft, geläutert durch die Schule des Römischen Rechts, welche dem Begriff dominium eine viel schärfere Fassung gab, als das deutsche Recht dem Eigentum, diesen Begriff des Eigentums eingeengt: nicht jede Art des Gehörens soll Eigentum sein, sondern nur eine bestimmte Art: das Eigentum soll nämlich ein Gehören sein von möglichst ausgiebiger Kraft, ein Gehören, über dem kein anderes Gehören gleicher Art steht, oder doch nur ein solches Gehören, das rechtlich außer Betracht bleiben kann. Auf solche Weise versuchte man, den schillernden Begriff des dominium utile einzuengen oder auszuweiten, allerdings nicht immer mit dem nötigen Verständnis für das geltende Recht, mit dem man es zu tun hatte.
    Anderseits suchte man den Eigentumsbegriff zu beschränken auf das Gehören an gewissen Arten von Gegenständen; denn die Art der Dinge hat ja den größten Einfluß auf ihre Wirksamkeit im Leben und damit auf die rechtliche Gestaltung; sie muß diesen Einfluß üben, wenn das Recht den Anforderungen des wirtschaftlichen und sittlichen Lebens nachkommen soll: die Wasserwelle wie die Erdscholle, den Kinderballen wie die Turbine und den Autorgedanken wie die Fensterscheibe behandeln, das wäre gewiß in keiner Weise empfehlenswert und zuträglich. Man hat daher gut getan, das Eigentum auf das Gehören an körperlichen Sachen zu beschränken; und auch hier mußte die Frage auftauchen, ob der Begriff nicht wieder zu zerlegen sei etwa in den Begriff des Grundeigens und in den des Eigentums an beweglichen Sachen: dies ist eine Frage der bildnerischen Zweckmäßigkeit, die allerdings auch mit dem Sprachgebrauch einigermaßen zu rechnen hat, da eine zu große Abweichung der juristischen Sprachweise von der Sprache des Lebens nicht zu wünschen ist – während allerdings ein völliges Zusammenfallen dieser Bezeichnungsarten ebensowenig möglich sein wird, als der Gleichklang der botanischen und der volkstümlichen Pflanzenbenennungen; aber eine allzu tiefe Kluft zwischen Leben und Wissenschaft ist nicht empfehlenswert, sofern nur das Leben sich ausgiebiger mit der rechtlichen Betrachtungsweise befassen mag, als dies bisher in Deutschland der Fall gewesen ist.
    Man hat nun, trotz großer Unterschiede, in Deutschland daran festgehalten, den Begriff des Eigentums gleichmäßig auf bewegliche Sachen und auf Grund und Boden anzuwenden, obgleich man immer mehr zur Anschauung kommt, daß die hergebrachte Vorstellung vom Eigentum viel mehr mit dem beweglichen, als mit dem unbeweglichen Eigentum zusammenstimmt, und daß die Wissenschaft vielfach noch nicht die nötige Umsicht bewiesen hat, um dieser Unterscheidung gerecht zu werden; wäre sie durch eine unterscheidende Terminologie unterstützt worden, so hätte man bisher die unterscheidenden Elemente viel mehr betont, dafür aber vielleicht die Momente des Gleichklangs und der Uebereinstimmung weniger beachtet.
    So das bewegliche und das unbewegliche Gut. Die Wasserwelle in dem Eigentumsbegriff unterzubringen und das Recht an Privatgewässern nach Art des Eigentums zu gestalten, ist bis jetzt nicht gelungen; in welcher Weise hier zu helfen ist, wird anderwärts erörtert werden.
    Daß aber der Eigentumsbegriff an unkörperlichen Gütern zu Unzuträglichkeiten führen muß, wobei die Begriffsbildung jeden Augenblick gehemmt ist, wenn sie überhaupt der Sachlage gerecht werden will, leuchtet ein. Habe ich an musikalischen und dichterischen Gedanken das Zugehörigkeitsrecht, so gibt dieses Recht notwendigerweise eine andere Reihe von Befugnissen, als das Recht an einer Perlenschnur oder an einem Vogelkäfig; und schon der Umstand, daß der körperliche Gegenstand in seiner Begrenzung meist feststeht, während der Umfang der Eigenidee oft sehr schwierig abzugrenzen ist, macht eine solche Scheidung nötig. Denn das Autorgut ist notwendig abzugrenzen, einmal gegenüber dem, was bereits an Gedankenbilden vorhanden ist, sodann gegenüber dem, was keine künstlerische Wesenheit in sich trägt, also gegenüber dem, was der normale wohlgebildete Mensch unseres Kulturkreises von sich aus ohne Schöpferkraft hervorzubringen vermag. Hier von Eigentum sprechen, ohne das Eigentumsobjekt genauer zu bezeichnen, einfach das Gedicht, das Musikstück als Eigentumsobjekt benennen ohne Rücksicht darauf, was alt, was neu, was eigenartig, was nicht eigenartig und gewöhnlich ist, ist geradezu irreführend.
    Dazu treten die durchgreifenden Unterschiede über Erwerb und Verlust, über die Art der Uebertragung; die großen Unterschiede, die sich aus der Möglichkeit und Unmöglichkeit des Besitzes ergeben; die Unterschiede in der Art der Verwendung und Gebrauchsfähigkeit: diese Unterschiede sprengen den Eigentumsbegriff. Eine Begriffsbildung, die so Verschiedenartiges unter eine Nummer setzt, verfehlt sich gegen die Regeln der rechtswissenschaftlichen Gestaltung. Darum ist der Begriff des geistigen Eigentums, so günstig er in früheren Zeiten als Rechtsbildner gewirkt hat, wissenschaftlich verwerflich; denn er fördert nicht, sondern er hemmt die wissenschaftliche Erkenntnis und die wissenschaftliche Arbeit in der Gestaltung des Rechts. In der Tat konnte die richtige Gestaltung des Autorrechts erst gedeihen, als man die schillernde Lehre vom geistigen Eigentum verließ.
  5. Hier trat nun die Lehre vom Immaterialgüterrecht ein, die ich seit bald 30 Jahren durchzuführen versuchte und die heutzutage wohl als die herrschende bezeichnet werden kann. Auf der Grundlage des gemeinsamen Begriffes des Rechts an Gegenständen bauen sich die Rechte an körperlichen Gütern (Eigentum und dingliche Rechte) und die Rechte an unkörperlichen Gütern auf; diese letzteren haben gegenüber den ersten ihre großen Eigenheiten und sind darum begrifflich als Einheiten zu fassen; auf der anderen Seite zerlegen sie sich wieder in Unterbegriffe, und die wesentlichste Unterscheidung ist die Unterscheidung in künstlerische und in technische Gedankengebilde; das erste Unterscheidungsglied führt zum Autorrecht, Kunstwerk- und Geschmacksmusterrecht, das letzte zum Erfinder- und Gebrauchsmusterrecht, wie ich dies anderwärts ausgeführt habe.
 
 
660 A kiragadott részlet, Kohler 1907: 21–28, jól szemlélteti Kohler érvelésének főbb vonulatait.

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Tartalomjegyzék


Kiadó: Akadémiai Kiadó

Online megjelenés éve: 2017

ISBN: 978 963 454 129 5

A szellemi alkotások védelme a társadalom és a jog központi problémája a modern információs társadalomban, amikor a szellemi termékek megjelenési formája a technika rohamos fejlődésével párhuzamosan alig követhető ütemben változik. Az új kihívásokra csak a kérdéskör alapos, a történelmi gyökereket is feltáró elemzése révén fogalmazhatók meg adekvát válaszok.

A szellemi alkotások jogának legizgalmasabb kérdései közé tartozik a szellemi termék és alkotója közti viszony és annak forgalomképessége. Az angol és a német jogrendszerben két egymástól lényegesen eltérő, de önmagában következetes és jól működő modell alakult ki. A kötet a könyvnyomtatás korai történetétől a 19. század végéig követi nyomon a technikai fejlődés, a szellemi áramlatok és a jogi-dogmatikai érvelések izgalmas összjátékát, és a szerzői jog szabályozását máig meghatározó, alapvető filozófiai és jogi tanokat olvasmányos formában, az eredeti források alapján mutatja be.

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